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Konzerninterne Verschmelzung der deutschen Softline-Tochtergesellschaften auf die Softline AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MAR)

- Konzerninterne Verschmelzung der Tochtergesellschaften Softline Solutions GmbH und Softline Services GmbH auf die Softline AG -

Die Softline AG beabsichtigt in Kürze Verschmelzungsverträge nach dem Umwandlungsgesetz mit den konzernzugehörigen Tochtergesellschaften Softline Solutions GmbH mit Sitz in Leipzig und Softline Services GmbH mit Sitz in Aschheim bei München zu schließen. Beide Gesellschaften, an denen die Softline AG sämtliche Anteile hält, sollen im Zuge der Verschmelzung auf die Softline AG verschmolzen werden (die „Upstream-Verschmelzungen“). Als Konzernverschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes bedürfen die Upstream-Verschmelzungen weder der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der konzernzugehörigen Töchter noch der Hauptversammlung der Softline AG, sofern dies nicht gesondert von den Aktionären der Softline AG geltend gemacht wird.

Ziel der Maßnahme ist eine Verschlankung der Konzernstruktur und eine Bündelung der operativen Tätigkeit in der Softline AG, die bislang lediglich über die konzernzugehörigen Gesellschaften erfolgte. Die Softline AG wird mit Wirksamwerden der Upstream-Verschmelzung selbst operativ tätig werden und nicht mehr lediglich als nicht operative Holding fungieren.

Die Upstream-Verschmelzungen werden mit Eintragung der Verschmelzungen in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers Softline AG wirksam. Mit einer Eintragung ist nach derzeitiger Einschätzung des Vorstands im März 2021 zu rechnen.

Softline AG, Leipzig
Leipzig, 22.01.2021

Der Vorstand