Die Rechtslage beim Verkauf ›gebrauchter‹ Software
13.10.2016
In den meisten Unternehmen fällt im Laufe der Zeit überschüssige Software an, sei es aufgrund von Systemumstellungen, der Einführung neuer Software, Umstrukturierungen, des Abbaus von Arbeitsplätzen oder im Rahmen von Insolvenzen. Neben Direktverkäufen zwischen Unternehmen gibt es Händler, die sich darauf spezialisiert haben, gebrauchte Software an Unternehmen zu einem deutlich geringeren Preis zu verkaufen. Bei den (potentiellen) Käufern besteht im Hinblick darauf häufig eine Rechtsunsicherheit. Verursacht wird diese insbesondere durch den in fast jedem Softwarevertrag enthaltenen Passus über das Verbot der Weiterveräußerung der erworbenen Software. Diese Unsicherheit ist jedoch weitgehend unbegründet.
In seiner »UsedSoft III-Entscheidung« hat der Bundesgerichtshof (BGH)1 den Weiterverkauf von erworbenen Softwarelizenzen ohne Zustimmung des Softwareherstellers als Urheber – kurz gesagt: den Handel mit ›gebrauchten Lizenzen‹ – weitgehend vollständig freigegeben.
Aus Sicht des BGH und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kommt es allein auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an: Bringt der Hersteller seine Software in Umlauf, indem er sie verkauft, ist diese im verkauften Umfang frei zum Weiterverkauf. Dabei ist es irrelevant, ob die Software per Download oder auf einem Datenträger erworben wurde. Auch wenn ein Hersteller die Überlassung der Software selbst vorgenommen hat oder deren Download einer Masterkopie und die Herstellung einer bestimmten Anzahl weiterer Kopien durch den Ersterwerber gestattet hat, steht der Weiterveräußerung nichts im Weg. Vertragsklauseln, die den Weiterverkauf einschränken, unterbinden oder kontrollieren wollen, sind unwirksam, da die gesetzliche Regelung stets vorgeht und nicht umgangen werden darf.
Derjenige, der die Lizenzen weiterverkauft, ist allerdings verpflichtet, alle bzw. die entsprechende Anzahl der Programmkopien, unbrauchbar zu machen, also so zu löschen, so dass eine Weiterverwendung nicht mehr möglich ist. Er trägt dafür die Beweispflicht. Außerdem muss der Lizenzvertrag mit dem Hersteller an den Käufer weitergegeben werden, da die enthaltenen Regelungen auch für den Käufer gelten, soweit diese nicht den Weiterverkauf selbst beschränken oder verbieten.
Die Reichweite der »UsedSoft III-Entscheidung« wird erst deutlich, wenn man sich den konkreten Rechtsfall anschaut: Ein Softwarehersteller hatte vergünstigte Lizenzen an eine Bildungseinrichtung verkauft. Diese wurden dann unverzüglich an einen Dritten weiterverkauft, welcher keine Bildungseinrichtung war, demnach eigentlich keinen Anspruch auf den vergünstigten Preis haben sollte. Da der Weiterverkauf jedoch nicht durch spezielle im Erstverkauf festgelegte Preismodelle einschränkbar ist, welche nur für einen begrenzten Nutzerkreis bestimmt sind, ist dies ohne weiteres möglich.
Der BGH erklärt auch die Aufspaltung von Volumenlizenzen beim Weiterverkauf für nicht einschränkbar. Die einzige Ausnahme bilden Client-Server-Lizenzen, bei denen eine Aufspaltung der Lizenzen nur funktioniert, indem der Ersterwerber die auf dem Server installierte Kopie der Software unbrauchbar macht, so dass diese für ihn nicht weiter nutzbar ist. Dann darf er wiederum die Anzahl seiner Client-Lizenzen aufspalten und weiterverkaufen.
Fazit: Unabhängig von vertraglichen Beschränkungen ist der Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen ohne Zustimmung des Softwareherstellers möglich. Der Weiterverkäufer muss darauf achten, den Käufer genau darüber zu informieren, was die Lizenz umfasst und welche Lizenzregelungen bestehen. Dies gelingt ihm beispielweise durch die Übergabe aller vertraglichen Vereinbarungen mit dem Hersteller. Darüber hinaus sollte er die Unbrauchbarmachung der entsprechenden Programmkopien beweissicher dokumentieren. Der Käufer sollte sich die Unbrauchbarmachung der entsprechenden Programmkopien beim Verkäufer nachweisen und sich diese schriftlich versichern lassen.
Auch wenn die rechtliche Bewertung gebrauchter Software inzwischen unstrittig ist, müssen Käufer und Verkäufer trotzdem auf einige essentielle Voraussetzungen achten. Nicht immer werden diese von den Wiederverkäufern beachtet. Im Zweifel können diese Versäumnisse zu gravierenden Lizenz-Risiken innerhalb eines Audits führen. Gerne beraten wir Sie über die Möglichkeiten zu Gebraucht-Software, die von den Herstellern auch in Audit-Situationen anerkannt werden.
1 Vom 11.12.2014, Aktenzeichen I ZR 8/13.